Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg – Foto: European Union 2012

Demokratie & Recht

EU-Sperrklausel kommt frühestens 2029

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Hartnäckig hält sich das Gerücht, die Europawahl 2019 könnte die letzte gewesen sein, die ohne Sperrklausel stattfand. Diese Einschätzung ist falsch. Eine europaweite Sperrklausel kann es frühestens bei der übernächsten Wahl zum Europäischen Parlament geben – also 2029.

von Dr. Björn Benken

Nach bundesdeutschem Recht ist jegliche Sperrklausel auf Europaebene verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuletzt im Februar 2014 bezüglich der 3-%-Sperrhürde geurteilt hat. Zwar hat zwischenzeitlich das EU-Parlament im Juli 2018 einen Entwurf des Rats der Europäischen Union gebilligt, wonach durch eine Änderung von Art. 3 Abs. 3 Direktwahlakt (DWA – quasi das europäische Wahlgesetz) die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, bei Europawahlen eine Sperrklausel von mindestens 2 und höchstens 5 % einzuführen. Diese auf Druck von SPD und CDU zustande gekommene Vorschrift muss „spätestens vor der Wahl zum EU-Parlament, die der ersten Wahl nach dem Inkrafttreten des Beschlusses folgt“, umgesetzt werden.

Der Beschluss tritt in Kraft, sobald er von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert worden ist. Und weil die Sperrklausel-Regelung in Deutschland einen sogenannten „Verfassungsdurchbruch“ darstellt, braucht es hierzu eine Zweidrittel-Mehrheit der gewählten Abgeordneten des Bundestags und des Bundesrats. Vor allem im Bundesrat ist derzeit keine Mehrheit für eine Zustimmung in Sicht, weil neben den Freien Wählern vor allem die Grünen, die ja an mehreren Landesregierungen beteiligt sind, dieses Vorhaben bisher erfolgreich blockiert haben.

Doch selbst falls Deutschland innerhalb der nächsten drei Jahre den geänderten DWA ratifizieren würde, wäre eine Einführung der Sperrklausel schon zur Wahl 2024 ausgeschlossen. Denn weil EU-Sperrklauseln grundsätzlich gegen das Grundgesetz verstoßen und entgegenstehendes EU-Recht allenfalls gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG implementiert werden kann, müsste eine verbindliche rechtliche Verpflichtung für den Mitgliedsstaat vorliegen, EU-Recht umzusetzen. Europarechtlich besteht aber keine Pflicht, die Sperrklausel schon zur nächsten Wahl einzuführen, weil laut dem oben zitierten Wortlaut des DWA auch eine Einführung zur übernächsten Wahl nach Inkrafttreten möglich wäre.

Aus der fehlenden europarechtlichen Pflicht ergibt sich im Umkehrschluss nach nationalem Recht also ein Verbot, die Sperrklausel schon vorzeitig zur Wahl 2024 einzuführen. Mit analoger Argumentation darf auch die Höhe des Sperrquorums über die im DWA genannte Mindestschwelle von 2 % nicht hinausgehen.