ÖDP-nahe Maria Opitz-Döllinger Stiftung mit erster Unterstiftung
9. Januar 2026
Der Stiftungsvorstand der ÖDP-nahen Maria Opitz-Döllinger Stiftung (MOD-Stiftung) um Thomas Schiffelmann (Vorsitzender), Martin F. Dreß (stv. Vorsitzender), Doris Hüben-Holomos (Schatzmeisterin) und Wolfgang Königbauer (Vorstandsmitglied) traf sich im August 2025 zu seiner dritten Vorstandsklausur in Böttigheim bei Neubrunn. Nachdem im ersten Jahr seit Anerkennung der Stiftung (23.09.2024) durch die Regierung von Oberbayern das Grundstockvermögen angelegt, die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen und wichtige Richtlinien (u. a. Einkaufs-, Förder- und Anlagerichtlinien) sowie eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erarbeitet und beschlossen wurden, ging es bei dieser Stiftungsklausur im Wesentlichen um die Prüfung der ersten Förderprojekte.

Dabei wurden die Abrechnungen der geförderten und bereits stattgefundenen Projekte gesichtet und die Ergebnisse bewertet. Der Stiftungsvorstand kam zu dem Schluss, dass alle Förderprojekte fristgerecht abgerechnet und dokumentiert wurden. Die Berichte zur erfolgreichen Umsetzung politischer Bildungsarbeit sowie von den immer wichtiger werdenden Umwelt- und Naturschutzprojekten haben den Stiftungsvorstand darin bestätigt, die richtige Auswahl getroffen zu haben.
Erbschaften vorteilhaft in die Stiftung einbringen
Erfreulicherweise konnte 2025 zudem die erste „Unterstiftung“ errichtet werden. Das ÖDP-Mitglied Andreas Strecker gründete nämlich mit 44.500 Euro den „Strecker Ouroborus – Stiftungsfonds“ unter dem Dach der rechtlich selbstständigen Maria Opitz-Döllinger Stiftung. Bei diesem Stiftungsfonds handelt es sich um eine mit einem individuellen Namen versehene Zuwendung an die Maria Opitz-Döllinger Stiftung. Mit dem „Strecker Ouroborus – Stiftungsfonds“ sollen gemeinnützige Projekte gefördert werden, die nach Abstimmung mit dem Vorstand der Maria Opitz-Döllinger Stiftung in Trägerschaft einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft realisiert werden. Dabei machte Andreas Strecker von einer Besonderheit im deutschen Steuerrecht Gebrauch: Wird eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ganz oder teilweise innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall in eine
gemeinnützige inländische Stiftung eingebracht, wird die bereits gezahlte Erbschaftsteuer komplett oder anteilig erstattet. Ein ähnlich gelagerter Fall liegt bei einem potenziellen Zustifter vor, der sein Grundstück in die Maria Opitz-Döllinger Stiftung einbringen möchte. Dazu war der Stiftungsvorstand während seiner Klausurtagung gemeinsam mit dem Eigentümer vor Ort, um das Grundstück zu besichtigen.
Weitere Zustiftungen werden benötigt
Die erste Jahresrechnung der Maria Opitz-Döllinger Stiftung wurde erstellt und – nach eingehender Prüfung – durch den Stiftungsvorstand auf seiner Klausurtagung genehmigt. Die Jahresrechnung 2024 wurde sodann gemeinsam mit dem satzungsmäßigen Bericht zur Erfüllung des Stiftungszwecks fristgerecht an den Stiftungsrat versandt. Somit sind stiftungsseitig weiterhin alle Voraussetzungen gegeben, um die Klage zur Teilhabe an der staatlichen Finanzierung von parteinahen Stiftungen zu gewinnen, die die ÖDP 2024 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte. Unabhängig von dieser noch ausstehenden Entscheidung hatte die Stiftungsaufsicht der Regierung von Oberbayern jedoch signalisiert, dass für die dauerhafte rechtliche Anerkennung der ÖDP-nahen Maria Opitz-Döllinger Stiftung weitere Zustiftungen eingehen müssen. Mit Ihrer Zustiftung ab 1.000 Euro können Sie uns helfen, diese entscheidende Bedingung zu erfüllen.
Empfänger: Maria Opitz-Döllinger Stiftung
IBAN: DE19 3702 0500 0020 1993 61
Verwendungszweck: Zustiftung
Selbstverständlich erhalten Sie als Zustifter/-in dafür umgehend eine Zuwendungsbestätigung. Zustiftungen in den Grundstock einer Stiftung sind übrigens steuerlich besonders privilegiert. Denn diese Art der Zuwendung kann – bis zum Gesamtbetrag von einer Million Euro – im Jahr der Zuwendung und in den darauffolgenden neun Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG). Der/die Zuwendende kann diese Steuererleichterung jedoch nur einmal innerhalb des gewährten Zehnjahreszeitraums in Anspruch nehmen und muss sie in seiner Einkommensteuererklärung beantragen: Er/Sie gibt an, in welcher Höhe die Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung behandelt wird und mit welchem Betrag sie im aktuellen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden soll. Diese Regelung gilt zusätzlich zum normalen Spendenabzug.
Weitere Informationen und Rückfragen schreiben Sie gerne an:
Thomas Schiffelmann
Dieser Beitrag erschien in der Dezember-Ausgabe 2025 der ÖkologiePolitik.

